Rechtsprechung
FG Hessen, 10.07.2000 - 2 K 957/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versagung der Eigenheimzulage bei baurechtswidriger Nutzung von Wochenendhäusern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2; BauNVO § 11 Abs. 2
Eigenheimzulage; Wochenendhaus; Ferienhaus; baurechtswidrig; Nutzung; Baunutzungsverordnung - Versagung der Eigenheimzulage bei baurechtswidriger Nutzung von Wochenendhäusern. - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Versagung der Eigenheimzulage bei baurechtswidriger Nutzung von Wochenendhäusern
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- BFH, 31.05.1995 - X R 140/93
Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind grds. nicht …
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2000 - 2 K 957/00
Wie der BFH in seinem zu § 10 e ESt ergangenen Urteil X R 160/88 vom 28.03.1990 BStBl II 1990, 815 entschieden hat, wird der Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung nicht durch die Intensität (Dauer) der Nutzung, sondern durch die Lage und seine Beschaffenheit, also danach bestimmt, ob das Objekt baurechtlich nicht ganzjährig genutzt werden darf oder sich aufgrund seiner Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignet (vgl. ebenso Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BStBl II 1995, 720 ).Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer gleichwohl das Objekt während des ganzen Kalenderjahres für eigene Wohnzwecke nutzt, die Gemeinde die Anmeldung der Wohnung als Hauptwohnsitz nicht beanstandet und die baurechtswidrige Nutzung (stillschweigend oder ausdrücklich duldet) (vgl. BFH X R 140/93, a.a.O.).
- BFH, 28.03.1990 - X R 160/88
Begriff der Ferien- und Wochenendwohnung
Auszug aus FG Hessen, 10.07.2000 - 2 K 957/00
Wie der BFH in seinem zu § 10 e ESt ergangenen Urteil X R 160/88 vom 28.03.1990 BStBl II 1990, 815 entschieden hat, wird der Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung nicht durch die Intensität (Dauer) der Nutzung, sondern durch die Lage und seine Beschaffenheit, also danach bestimmt, ob das Objekt baurechtlich nicht ganzjährig genutzt werden darf oder sich aufgrund seiner Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignet (vgl. ebenso Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BStBl II 1995, 720 ).